Kein Upload. Kein Server. Die Daten verlassen Ihr Gerät nicht.
Im Gesundheitsbereich liegt die Schwelle höher als sonst — und zwar aus zwei voneinander unabhängigen Gründen, die beide zu beachten sind.
Erstens zählt Art. 9 DSGVO Gesundheitsdaten zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist dort grundsätzlich untersagt und nur zulässig, wenn einer der ausdrücklich genannten Ausnahmetatbestände greift. Das ist eine andere Ausgangslage als bei gewöhnlichen personenbezogenen Daten, wo eine Interessenabwägung genügen kann.
Zweitens steht die ärztliche Verschwiegenheitspflicht eigenständig daneben. Sie schützt, was in Ausübung des Berufs anvertraut wurde, und ist nicht auf personenbezogene Daten im datenschutzrechtlichen Sinn beschränkt. Auch hier gilt: Ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit einem KI-Anbieter beantwortet die erste Frage, nicht die zweite.
Ein Befund, ein Arztbrief oder eine Überweisung enthält deutlich mehr identifizierende Angaben, als beim Überfliegen auffällt:
Die Sozialversicherungsnummer und die ÖÄK-Arztnummer sind dabei der Punkt, an dem sich dieses Werkzeug von international ausgerichteten unterscheidet: Beide Formate kommen dort üblicherweise nicht vor und blieben unangetastet stehen.
Im medizinischen Bereich zeigt sich am deutlichsten, warum Pseudonymisierung kein Freibrief ist: Ersetzt werden Namen und Kennzahlen — nicht die Schilderung.
Eine seltene Diagnose, verbunden mit Altersgruppe, Region und Behandlungszeitraum, kann genau eine Person bestimmen, auch wenn kein einziger Name mehr im Text steht. Je ungewöhnlicher der Fall, desto stärker wirkt dieser Effekt — und ungewöhnliche Fälle sind gerade diejenigen, bei denen der Griff zum Sprachmodell naheliegt.
Es sorgt dafür, dass die identifizierenden Angaben den Rechner nicht verlassen. Die Verarbeitung läuft vollständig im Browser; es gibt keinen Verarbeitungsserver, an den ein Befund ginge, und damit für die Dokumentinhalte auch keine Auftragsverarbeitung, die zu prüfen wäre.
Nachprüfen lässt sich das ohne Vertrauensvorschuss: Im Netzwerk-Tab des Browsers ist jede ausgehende Verbindung sichtbar, und die Verarbeitung funktioniert auch mit getrennter Internetverbindung weiter. Beides ist auf der Seite Keine Daten an die KI senden beschrieben.
Befunde liegen häufig als PDF vor. Was dabei zu beachten ist — insbesondere, dass ein Scan ohne Texterkennung nicht verarbeitet werden kann —, steht auf der Seite PDF anonymisieren.
Weil Art. 9 DSGVO Gesundheitsdaten zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten zählt. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt und nur zulässig, wenn einer der dort genannten Ausnahmetatbestände greift. Hinzu kommt die ärztliche Verschwiegenheitspflicht, die eigenständig neben dem Datenschutzrecht steht und weiter reicht.
Nein, und im medizinischen Bereich ist das besonders deutlich. Ein Befund enthält neben dem Namen die Sozialversicherungsnummer, das Geburtsdatum, die Anschrift und die behandelnde Stelle. Vor allem aber kann die Schilderung selbst identifizierend wirken: Eine seltene Diagnose in Verbindung mit Alter und Region bestimmt unter Umständen genau eine Person, auch wenn kein Name mehr im Text steht.
Ja. Die österreichische Sozialversicherungsnummer wird einschließlich Prüfziffernrechnung nach Modulo 11 erkannt, ebenso die ÖÄK-Arztnummer. Beide Formate kommen in international ausgerichteten Werkzeugen üblicherweise nicht vor und blieben dort unangetastet.
Diese Frage kann eine Werkzeugseite nicht beantworten; sie hängt von der Rechtsgrundlage, vom Berufsrecht und von der Art des Falls ab. Festhalten lässt sich: Das Entfernen der identifizierenden Angaben senkt das Risiko erheblich, macht den Einsatz aber nicht pauschal zulässig — gerade weil bei seltenen Krankheitsbildern der Sachverhalt selbst identifizierend bleiben kann.
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