Kein Upload. Kein Server. Die Daten verlassen Ihr Gerät nicht.
Wer beruflich berät — in einer Rechtsanwaltskanzlei, einer Steuerberatungskanzlei, im Gesundheitswesen, in der Wirtschaftsprüfung —, arbeitet unter einer Pflicht, die über das Datenschutzrecht hinausgeht. Das macht die Frage nach dem KI-Einsatz nicht unbeantwortbar, aber sie ist eine andere als in einem Betrieb ohne Verschwiegenheitspflicht.
Die DSGVO schützt personenbezogene Daten. Die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht schützt grundsätzlich alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist — auch dann, wenn kein Personenbezug besteht.
Der Unterschied ist nicht akademisch. Schon die bloße Tatsache, dass eine bestimmte Person Mandantin ist, unterliegt der Verschwiegenheit, selbst wenn über den Inhalt des Mandats nichts gesagt wird. Ein Sachverhalt kann vollständig von Namen befreit und datenschutzrechtlich unauffällig sein — und trotzdem gegen die Verschwiegenheit verstoßen, wenn er so ungewöhnlich ist, dass Eingeweihte ihn zuordnen können.
| Datenschutzrecht | Berufsverschwiegenheit | |
|---|---|---|
| Geschützt ist | die Information über eine bestimmbare Person | alles beruflich Anvertraute, auch ohne Personenbezug |
| Zulässig wird es durch | Rechtsgrundlage, ggf. Auftragsverarbeitungsvertrag | berufsrechtliche Vorgaben, ggf. Entbindung |
| Folge bei Verstoß | aufsichtsbehördliche Maßnahmen, Geldbußen | zusätzlich berufs- und ggf. strafrechtliche Folgen |
Daraus folgt der praktische Merksatz: Ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem KI-Anbieter beantwortet die datenschutzrechtliche Frage. Die berufsrechtliche beantwortet er nicht mit.
Sie leistet etwas Konkretes: Wenn die identifizierenden Angaben den Rechner nicht verlassen, kann der KI-Anbieter sie auch nicht zur Kenntnis nehmen. Damit entfällt der Anknüpfungspunkt, der bei einer Übermittlung im Klartext bestünde. Die DSGVO erkennt Pseudonymisierung in Art. 25 und Art. 32 ausdrücklich als Schutzmaßnahme an.
Sie leistet aber ausdrücklich nicht, den Einsatz pauschal zulässig zu machen. Drei Grenzen, die deutlich benannt gehören:
Der Schwerpunkt liegt auf den Kennzahlen, die einen Vorgang eindeutig bestimmen — sie sind in Beratungsunterlagen häufiger und verräterischer als der Name selbst:
Ergänzend lassen sich eigene Begriffe aufnehmen, etwa interne Mandatsbezeichnungen oder Projektnamen, die keinem allgemeinen Muster folgen. Dokumente in den gängigen Formaten werden dabei formaterhaltend zurückgegeben — die Struktur eines Schriftsatzes oder einer Tabelle bleibt erhalten.
Ein Werkzeug ersetzt keine Organisation. Unabhängig davon, wie der Text bereinigt wird, bleiben die üblichen Schritte: eine interne Richtlinie, die festlegt, welche Werkzeuge für welche Aufgaben zulässig sind; die Aufnahme in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten; die Prüfung, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist; und die berufsrechtliche Bewertung, die je nach Berufsstand unterschiedlich ausfällt.
Weil die Verschwiegenheitspflicht einen weiteren Anwendungsbereich hat. Das Datenschutzrecht schützt personenbezogene Daten; die berufsrechtliche Verschwiegenheit schützt grundsätzlich alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist — auch Sachverhalte ohne Personenbezug, etwa die bloße Tatsache, dass ein bestimmtes Mandat besteht. Eine Verarbeitung kann datenschutzrechtlich zulässig und berufsrechtlich trotzdem unzulässig sein.
Nein, und diese Aussage wäre unseriös. Pseudonymisierung ist ein Instrument zur Risikoreduktion, kein Freibrief. Auch ein von Namen befreiter Sachverhalt kann Rückschlüsse zulassen, wenn er ungewöhnlich genug ist. Ob der Einsatz im konkreten Fall zulässig ist, hängt vom Berufsrecht, von der Art des Mandats und von der gewählten Ausgestaltung ab — das ist im Einzelfall zu prüfen.
Nein. Angeboten wird ausschließlich ein technisches Werkzeug, das personenbezogene Angaben lokal im Browser durch Platzhalter ersetzt. Es wird keine Rechtsberatung, keine Datenschutzberatung und keine Zertifizierung erbracht. Für die rechtliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich an eine dafür berufene Stelle.
Neben Namen, Organisationen und Adressen insbesondere die Kennzahlen, die einen Vorgang eindeutig bestimmen: Akten- und Geschäftszahlen, Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer, Steuernummer, UID-Nummer, ZVR-Zahl, IBAN und Kfz-Kennzeichen. Eigene Begriffe wie interne Mandatsbezeichnungen lassen sich ergänzen.
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