Kein Upload. Kein Server. Die Daten verlassen Ihr Gerät nicht.
Im Alltag werden die beiden Begriffe fast beliebig verwendet, häufig zusammen mit „schwärzen“ und „unkenntlich machen“. Rechtlich bezeichnen sie zwei sehr verschiedene Zustände, und die Verwechslung ist folgenreich: Sie entscheidet darüber, ob die DSGVO auf das Ergebnis noch anwendbar ist oder nicht.
Pseudonymisierung ist in Art. 4 Nr. 5 DSGVO definiert als Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass sie ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer bestimmten Person zugeordnet werden können — wobei diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden. Der entscheidende Halbsatz ist der letzte: Die Zuordnung existiert noch, sie liegt nur woanders.
Anonymisierung ist in der DSGVO nicht als Verfahren definiert, sondern über ihr Ergebnis: Erwägungsgrund 26 nimmt anonyme Informationen vom Anwendungsbereich aus — also solche, bei denen die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann. Maßgeblich sind dabei alle Mittel, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, einschließlich des dafür erforderlichen Aufwands.
| Pseudonymisierung | Anonymisierung | |
|---|---|---|
| Zuordnung | bleibt bestehen, gesondert aufbewahrt | dauerhaft zerstört |
| DSGVO anwendbar | ja, weiterhin personenbezogene Daten | nein, Erwägungsgrund 26 |
| Rückweg zum Original | möglich, wer die Zuordnung hat | nicht möglich |
| Geeignet für | Arbeitsabläufe, bei denen das Ergebnis wieder zugeordnet werden muss | Veröffentlichung, Statistik, dauerhafte Weitergabe |
Für die Arbeit mit einem Sprachmodell ist die Pseudonymisierung in aller Regel das passende Verfahren — nicht weil sie das schwächere wäre, sondern weil das Ergebnis gebraucht wird.
Ein Beispiel: Sie lassen ein Antwortschreiben formulieren. Wäre der Text anonymisiert,
käme eine Antwort zurück, in der die Empfängerin dauerhaft namenlos bleibt — Sie müssten
alle Namen von Hand wieder einsetzen und dabei genau wissen, welcher wohin gehört. Bei
der Pseudonymisierung bleibt [PERSON_1] über den ganzen Text hinweg
derselbe Platzhalter, sodass sich die Antwort automatisch zurückübersetzen lässt.
Sie führt nicht aus dem Anwendungsbereich der DSGVO heraus. Sie ist aber ausdrücklich als Schutzmaßnahme anerkannt:
Praktisch entscheidend ist die Frage, wer die Zuordnung hat. Liegt sie ausschließlich bei Ihnen und geht nur der pseudonymisierte Text nach außen, kann der Empfänger die Personen nicht bestimmen. Wird die Zuordnung dagegen mitgeliefert oder auf demselben Server gespeichert wie die Daten, ist der Schutz weitgehend hinfällig.
Es gibt Fälle, in denen Pseudonymisierung nicht genügt: wenn ein Datensatz veröffentlicht, dauerhaft an Dritte weitergegeben oder für Statistik und Forschung freigegeben werden soll. Dort darf keine Zuordnung mehr existieren, auch nicht bei Ihnen.
Dabei ist eine Schwierigkeit zu beachten, die oft unterschätzt wird: Das bloße Entfernen von Namen macht einen Datensatz noch nicht anonym. Bleiben genügend Merkmale übrig — Geburtsdatum, Postleitzahl, Beruf, seltene Diagnose —, lässt sich die Person häufig trotzdem bestimmen. Echte Anonymisierung verlangt deshalb meist zusätzliche Schritte wie Vergröbern von Angaben oder Zusammenfassen zu Gruppen. Dieses Werkzeug leistet das nicht.
Es pseudonymisiert, und zwar mit einer Besonderheit bei der Aufbewahrung der Zuordnung: Sie bleibt ausschließlich im Browser auf Ihrem Gerät. Es gibt keinen Server, auf dem sie zusätzlich läge, und keine Kontobindung. Damit ist die von Art. 4 Nr. 5 DSGVO verlangte gesonderte Aufbewahrung nicht nur organisatorisch, sondern technisch umgesetzt.
Die Kehrseite gehört dazu: Wenn Sie die Zuordnung verlieren, kann sie niemand wiederherstellen. Wie sich das nachprüfen lässt, steht auf der Seite Keine Daten an die KI senden.
Bei der Pseudonymisierung werden identifizierende Angaben durch Platzhalter ersetzt, die Zuordnung bleibt aber irgendwo bestehen — der Bezug ist also wiederherstellbar. Bei der Anonymisierung ist der Bezug dauerhaft zerstört, niemand kann ihn mit vertretbarem Aufwand wiederherstellen. Der Unterschied liegt nicht im Text selbst, sondern darin, ob die Zuordnung noch existiert.
Ja. Art. 4 Nr. 5 DSGVO definiert Pseudonymisierung ausdrücklich als eine Verarbeitung, nach der die Daten mit Hilfe zusätzlicher Informationen weiterhin einer Person zugeordnet werden können. Erwägungsgrund 26 stellt klar, dass solche Daten dem Datenschutzrecht unterliegen. Anonyme Daten fallen dagegen nicht mehr darunter.
Sie senkt das Risiko, und das erkennt die DSGVO ausdrücklich an: Art. 25 nennt sie als Beispiel für Datenschutz durch Technikgestaltung, Art. 32 als geeignete technische Maßnahme. Praktisch entscheidend ist, wer die Zuordnung hat. Liegt sie ausschließlich bei Ihnen und geht nur der pseudonymisierte Text nach außen, kann der Empfänger die Personen nicht bestimmen.
Es pseudonymisiert. Die Zuordnung zwischen Platzhalter und Originalwert bleibt erhalten, weil sonst die Antwort des KI-Dienstes nicht auf die echten Namen zurückgeführt werden könnte. Diese Zuordnung liegt ausschließlich im Browser auf Ihrem Gerät. Wer eine echte Anonymisierung braucht, darf die Zuordnung nicht aufbewahren — dann ist allerdings auch der Rückweg versperrt.
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